»Familiäres Zusammenleben« 
im Pfarrhaus
Professor Dr. Dr. Reinhard Slenczka

Der Paragraph 39 im neuen Pfarrerdienstgesetz enthält die Bestimmungen für das Verhalten von Pfarrern in Ehe und Familie. Die dafür geltende, jedoch an keiner Stelle erwähnte Regel nach dem Wort Gottes findet sich in 1.Timotheus 3,1–13 sowie Titus 1,5–9. Demnach ist von Amtsträgern der Gemeinde zu fordern: »… wenn einer untadelig ist, Mann einer einzigen Frau, der gläubige Kinder hat, die nicht im Ruf stehen, liederlich oder ungehorsam zu sein. Denn ein Bischof soll untadelig sein als ein Haushalter Gottes, nicht eigensinnig, nicht jähzornig, kein Säufer, nicht streitsüchtig, nicht schändlichen Gewinn suchen; sondern gastfrei, gütig, besonnen, gerecht, fromm, enthaltsam; er halte sich an das Wort der Lehre, das gewiss ist, damit er die Kraft habe, zu ermahnen mit der heilsamen Lehre und zurechtzuweisen, die widersprechen.«
Neben Ehe und Familie wird nunmehr der Begriff »familiäres Zusammenleben« eingeführt, und dazu heißt es in der »Begründung« bei der Einführung in die EKD-Synode: Dieser Begriff »ist hingegen bewusst weit gewählt. Er umfasst nicht nur das generationsübergreifende Zusammenleben, sondern jede Form des rechtsverbindlich geordneten Zusammenlebens von mindestens zwei Menschen, das sich auf Dauer als geschlossene solidarische Einstandsgemeinschaft darstellt und damit den […] inhaltlichen Anforderungen Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitiger Verantwortung genügt …«
So ist »Ehe« letztlich ein Modell für den umfassenderen Begriff »familiäres Zusammenleben«. Sie wird nur nochmals benannt, weil sie (noch?) »die weitaus häufigste Form des familiären Zusammenlebens …« ist, nicht aber weil sie nach dem Wort Gottes die einzig wahre Form für das Zusammenleben von Mann und Frau ist.
Die Ehe eines Mannes und einer Frau ist göttliche Schöpfungsordnung, die für alle Menschen gilt (Matthäus 19,4–6); in der christlichen Ehe wird die Gemeinschaft von Christus und Gemeinde abgebildet (Epheser 5,21–33). Wenn man das bedenkt, dann wird sogleich deutlich, dass es bei dem »familiären Zusammenleben« nicht um Gottes Ordnung für die Ehe in seiner Schöpfung und um deren Schutz durch sein Gebot »Du sollst nicht ehebrechen« vor menschlicher Willkür und Hartherzigkeit nach dem Sündenfall (Matthäus 19,7–9) geht, sondern es werden neue Regelungen und Verhaltensweisen mit beliebigen Formen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs eingeführt, nun also auch in Pfarrhäusern. Gottes Ordnungen und Weisungen werden außer Kraft gesetzt und durch menschliche Willkür ersetzt.
Was als kirchenrechtliche Ordnungsfrage erscheint, in deren umständlicher »Begründung« der Pferdefuß versteckt ist, hat eine tiefgreifende und weitreichende Bedeutung, die der Gemeinde gerade deshalb klar sein muss: Es geht um die ernste Frage, ob bei solchen Entscheidungen und Bestimmungen überhaupt noch von Kirche die Rede sein kann. Denn es handelt sich hier wie in manchen anderen Fällen um die Durchsetzung gesellschaftspolitischer Forderungen durch kirchliche Gremien und Amtsträger.
Von den Gliedkirchen der EKD soll dieses Gesetz übernommen werden. Die meisten haben bereits dazu Beschlüsse – auch gegen erheblichen Widerspruch aus den Gemeinden – gefasst, einige stehen noch in der Auseinandersetzung. Dazu ist in notwendiger Klarheit Folgendes festzustellen:

1. Beschlüsse, die im Widerspruch zu Schrift und Bekenntnis stehen, sind in der Kirche ungültig, selbst wenn sie mit absoluter Mehrheit angenommen werden.
Hier gilt: »Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen« (Apostelgeschichte 5,29; 4,19). Dies betrifft eindeutig und unwiderlegbar sämtliche kirchenamtlichen Entscheidungen zu dem Thema »widernatürliche (Römer 1,26!) Befriedigung des Geschlechtstriebs«.
Durch derartige Beschlüsse wird, wie es bereits geschieht, die Gemeinschaft nicht nur in den Gemeinden, sondern auch zwischen den Kirchen gebrochen, weil die verbindende und verbindliche Grundlage in Schrift und Bekenntnis aufgegeben ist.
Beschlüsse dieser Art sind verderblich, weil sie die Sünde rechtfertigen und damit den Sünder den zeitlichen und ewigen Strafen Gottes ausliefern (Römer 1,18–32; 1.Korinther 6,9.10; Galater 5,19–21; Epheser 5,5).

2. Das evangelische Pfarrhaus wird mit dieser Bestimmung kirchenamtlich demontiert.
Wie jeder Mensch steht auch der Pfarrer mit seiner Familie in der Anfechtung und Versuchung der Sünde, und er muss von Buße und Vergebung der Sünden in Ehe und Familie leben und getragen werden (Matthäus 6,12).
Zum Dienst an der Gemeinde ebenso wie für den Dienst der Gemeinde in der Welt gehört aber nicht nur die Verkündigung und Lehre, sondern auch das Lebenszeugnis, wie der Herr seinen Jüngern sagt: »So lasst euer Licht leuchten vor den Leuten, damit sie eure guten Werke sehen und euren Vater im Himmel preisen« (Matthäus 5,13–16; 7,15–23).

3. Was überhaupt nicht gesehen wird: Die verbreitete Auffassung von einer Gleichwertigkeit und Beliebigkeit sexueller Triebbefriedigung führt in der Erziehung durch Vorbild, oft genug auch durch Verführung, zu einem verhängnisvollen Missbrauch von Kindern – leider auch innerhalb der Kirche.
Die Aufdeckung solcher Fälle und die entsetzlichen Folgen für die Entwicklung von Kindern begleiten als eine ernste Warnung die Vorgänge in protestantischen Kirchen. Dass diese nicht wahrgenommen, sondern das Gegenteil propagiert wird, gehört zweifellos zum Strafgericht Gottes.

4. In ihrer Geschichte hat die christliche Kirche seit ihren Anfängen die Verantwortung für die von Gott geschaffene und durch sein Gebot geschützte Ehe gegenüber Missbrauch und Zerstörung wahrgenommen. Wir stehen heute vor der Tatsache, dass die göttliche Ordnung durch kirchenamtliche Beschlüsse menschlicher Willkür ausgeliefert und damit gründlich zerstört wird.


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